Die umwandlungsfähige Rücklagen sind der in der Bilanz ausgewiesene Teil der Rücklagen, der in Grundkapital umgewandelt werden darf.
Rücklagen können nicht umgewandelt werden, solange die zugrunde liegende Bilanz einen Verlust oder einen anderen Gegenposten zum Eigenkapital ausweist. Kapitalrücklagen und gesetzliche Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit 10% oder der in der Satzung festgelegten höheren Teil das bisherigen Grundkapitals übersteigen. Andere Gewinnrücklagen sind in voller Höhe umwandlungsfähig.