Eine Überschuldung liegt vor wenn das Vermögens des Schuldners kleiner ist als die dagegen stehenden Schulden. Die Überschuldung ist für juristische Personen dabei ein Insolvenzeröffnungsgrund.
Dabei gibt es nach der Insolvenzordnung eine zweistufige Überschuldungsprüfung, wobei zuerst die Fortführungsprognose angefertigt wird. Wenn dies positiv ausfällt, wird das Unternehmen mit den Buchwerten bewertet, andererseits mit den Liquidationswerten.