Folgende Bankgeschäfte gibt es nach dem deutschen Kreditwesengesetz und dürfen von Banken vorgenommen werden.
- Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft)
- Annahme fremder Gelder (Einlagengeschäft)
- Gewährung von Krediten (Darlehensgeschäft)
- Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Finanzkommisionsgeschäft)
- Verwahrung und Verwaltung von Aktien und Anleihen (Depotgeschäft)
- Kapitalanlagegeschäfte (Investmentgeschäft)
- Erwerb von Darlehensforderung vor Fälligkeit (Krediterbwerbsgeschäft)
- Übernahme von Bürgschaften und Garantien (Bankgarantiegeschäft)
- Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft)
- Ausgabe von Karten zu Zahlungsgzwecken (Geldkartengeschäft)
- Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netgeldgeschäft)
- Übernahme von Finanzinstrumenten auf eigenes Risiko zur Platzierung (Emissionsgeschäft)
Unternehmen die die obigen Geschäfte regelmäßig betrieben unterliegen den Regelungen des Kreditwesengesetzes.