Mit der in der Insolvenzordnung enthaltenen Restschuldbefreiung können sich natürliche Personen von Schulden gegenüber Insolvenzgläubigern entledigen, die sie in dem vorgelagerten Insolvenzverfahren nicht zu begleichen in der Lage waren.
Die Restschuldbefreiung durchbricht den Grundsatz des alten deutschen Konkursrechts, das unbegrenzte Nachforderungsrecht bei natürlichen Personen vorsah. Das Antragsrecht zur Restschuldbefreiung liegt allein beim Schuldner. Als Vorraussetzung für die Restschuldbefreiung muss das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet worden sein. Für wirtschaftlich tätige natürliche Personen erfolg dies im Insolvenzverfahren, während Konsumenten erst das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen müssen.