Laut HGB (§264) ist ein Unternehmen zu den Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verpflichtet.
Normalerweise gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aber nur dann, wenn ein Sachverhalt nicht ausreichend geregelt ist. Das Gesetz verwendet den GoB als unbestimmten Rechtsbegriff, wobei es Aufgabe von Wissenschaft und Praxis ist, die Lücke zu schließen.
Zu den Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) gehören:
- Realisationsprinzip (Ausweisung von Erfolg erst nach Realisation)
- Imparitätsprinzip (Erwartete Verluste müssen erfasst werden, wenn auch noch nicht realisiert)
- Niederwertprinzip
- Aktivierungsverbote für nicht entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände (z.B. Marken)