Es gibt vier verschiedene Bewertungsgrundsätze nach dem Handelsrecht, die das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht zu berücksichtigen versuchen.
- Niederwertprinzip: Von zwei möglichen Bewertungsansätzen (Anschaffungkosten oder Marktwert) muss oder kann der niedrigere angesetzt werden.
- Höchstwertprinzip: Das gleiche wie beim Niederwertprinzip, jedoch bei Verbindlichkeiten
- Realisationsprinzip: Gewinne und Verluste dürfen erst bei Realisation des Umsatzes ausgewiesen werden
- Imparitätsprinzip: Mischuang aus den vorherigen Punkten. Nicht realisierte Gewinne dürfen noch nicht ausgewiesen werden, während noch nicht realisierte Verluste aufgeführt werden müssen. Es gibt also eine Ungleichbehandlung von Gewinnenund Verlusten. Außerdem dürfen bei Wertsteigerungen die Anschaffungskoten nicht überstiegen werden.
Diese Bewertungsgrundsätze haben jeweils Einfluß auf den Jahresabschluss und auch die Steuerzahlungen.