Außenstehende Aktionäre sind Minderheitsaktionäre bzw. Eigentümer von Streubesitz. Beim Abschluss von bestimmten Verträgen genießen Sie besonderen Schutz, da sie nicht die Kontrolle der AG beeinflußen können, aber deshalb nicht benachteiligt werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel das Anrecht für außenstehende Aktionäre auf eine angemessene Abfindung bei einem squezze-out.


