Der Hinterleger von Wertpapieren kann vom Verwahrer ihre Zurückgabe verlangen, was man Auslieferung nennt.
Bei einer Sammelverwahrung hat er nur das Recht auch gleiche Stücke in Höhe des hinterlegten Nominalbetrages. Bei Einzel- oder Sonderverwahrung kann er die genauen individuellen Stücke fordern (z.B-. Erkennbar an den Aktiennummern)