Bei der Empfehlung von Wertpapieren oder Fonds kann man zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung unterscheiden, welche man nochmals zwischen einfacher Anlagevermittlung und qualifizierter Anlagevermittlung einteilen kann.
Bei der einfachen Anlagevermittlung kann der Kunde nur korrekte Auskünfte zum Anlageprodukt erwarten, der Vermittler ist nicht zu einer eingehenden Beratung verpflichtet und kann nur für unwahre Aussagen bezüglich des verkauften Produktes haftbar gemacht werden.
Die qualifizierten Anlagevermittlung liegt vor, wenn der Vermittler in erheblichem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder besondere Sachkenntnis erweckt. Dieser Eindruck kann beispielsweise entstehen, wenn der Vermittler mit einer branchenerfahrenen Finanzbetreuung und Vermögensplanung wirbt. Bei der Anlagevermittlung nimmt die Rechtsprechung normalerweise einen stillschweigenden Auskunfsvertrag an, der dann zu Schadenersatzsprüchen führen kann. Dies bedeutet, der Finanzvermittler kann auch zu Schadenersatz verpflichtet werden, wenn es keinen speziellen Vertrag dazu gibt oder ein Entgelt vereinbart wurde