Ein abhängiges Unternehmen wird von einem anderen Unternehmen beherrscht. Es gibt folgende Formen der Beherrschung:
- Mehrheitsbeteiligung gemäß §17 AktG, was bedeutet, dass man einen Beherrschungsvertrag vermutet, wen ein Unternehmen an einem anderen mit mehr als 50% des Stammkapitals beteiligt ist.
- Beherrschung aufgrund Verträgen und Satzungen
- wegen identischen Personen in der Geschäftsführung des beherrschenden und abhängigen Unternehmen
Ein typisches abhängiges Unternehmen bildet mit mehreren anderen abhängigen Unternehmen und einem gemeinsam beherrschenden Unternehmen einen Konzern.
Ein Problem bei abhängigen Unternehmen kann sein, dass Minderheitsaktionäre des abhängigen Unternehmens durch das beherrschende Unternehmen benachteiligt werden. Um dies zu verhindern, darf das Management des abhängigen Unternehmen die Minderheitsaktionäre nicht benachteiligen. Außerdem besteht die Pflicht des beherrschenden Unternehmen entstandenen Schaden und Nachteile nach § 311 Aktg zu ersetzten und das abhängige Unternehmen muss einen Abhängigkeitsbericht erstellten, in welchem Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach §§312f. AktG klar offen gelegt werden.